I. Allgemeine Bestimmungen für alle Betriebsbereiche
1. Die Verpflichtungen von MEGAFORCE und dem Vertragspartner richten sich ausschließlich nach dem Bestätigungsschreiben von MEGAFORCE – sofern diesem von dem Vertragspartner nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird – in Verbindung mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, bzw. eines neuen Bestätigungsschreibens von MEGAFORCE. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Erfüllungsort für jegliche Ansprüche von MEGAFORCE gegen den Vertragspartner ist in jedem Falle Karlsruhe/BRD. Zahlungen sind ausschließlich in EURO zu erfolgen. Ist im Bestätigungsschreiben eine ausländische Währung angegeben, so wird das Entgelt umgerechnet nach dem amtlichen Devisenmittelkurs der Europäischen Zentralbank an dem Tag des Bestätigungsschreiben. Für den Fall des Verzuges des Vertragspartners wird ein Verzugszinssatz von 16% vereinbart.
3. Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen MEGAFORCE sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden beruhen, das MEGAFORCE zu vertreten hat.
4. Im Übrigen gilt für die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien das materielle und das prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für jegliche Streitigkeiten aus Verträgen mit einem Kaufmann als Vertragspartner wird Karlsruhe als Gerichtsstand bestimmt.
6. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die den dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
7. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Vermietung
1. Die MEGAFORCE vermietet temporäre Event- Konstruktionen. Zum Schutz der Mietobjekte und zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit sind sämtliche Einzelheiten der konkreten Einsatzbedingungen von entscheidender Bedeutung. Der Vertragspartner ist insofern verpflichtet, spätestens 8 Werktage vor Baubeginn schriftlich sämtliche Faktoren mitzuteilen, die für die technische Abwicklung vor Ort von irgendeiner Bedeutung sein können. Dies betrifft insbesondere auch den Fall, dass eine Verwendung der Mietsache mit fremden Geräten vorgesehen ist. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –Schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, so ist der Mieter unter Angabe der Gründe verpflichtet den Mangel unverzüglich und schriftlich der MEGAFORCE anzuzeigen. Der Mieter sichert der MEGAFORCE zu, die Mietgegenstände in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Mietgegenstände, sowie für nachweislich daraus unmittelbar entstandene Schäden. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Listenpreis zu erstatten.
2. MEGAFORCE ist verpflichtet, die Mietobjekte dem Vertragspartner in ordnungsgemäßem Zustand ab Lager zur Verfügung zu stellen. In dem Zeitraum ab Lager bis zur Rückkehr zum Lager trägt der Vertragspartner das volle Gefahrrisiko für die Mietobjekte. Er ist verpflichtet, die Mietobjekte gegen jegliche Gefahren zu schützen und ausreichend zu versichern. In den entsprechenden Gefahrbereich des Vertragspartners fallende Funktionsstörungen der Mietgegenstände berühren Entgeldansprüche von MEGAFORCE nicht. Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe der gemieteten Geräte an Dritte ist dem Vertragspartner untersagt, es sei denn es wird schriftlich im Auftrag anders vereinbart. Mängel der Mietobjekte, die in den Verantwortungsbereich von MEGAFORCE fallen, berechtigen nur dann zu einer anteiligen Entgeltminderung, wenn MEGAFORCE nicht innerhalb einer angemessen Frist nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe schafft.
3. Der Mietzeitraum erstreckt sich auch ohne gesonderte Erwähnung grundsätzlich immer auf den Gesamtzeitraum ab Lager bis Lager, umfasst also insbesondere auch Transportzeiten. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten, ist dies nicht möglich, so ist die MEGAFORCE hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den MEGAFORCE nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die angegebenen Entgelte beinhalten weder Transportkosten, noch Kosten für sonstige Serviceleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich im Bestätigungsschreiben von MEGAFORCE angegeben ist.
4. Bei nachträglichen Vertragserweiterungen insbesondere hinsichtlich des Mietzeitraumes hat MEGAFORCE Anspruch auf entsprechendes zusätzliches Entgelt, das in erster Linie auf Weniger als 120 Tage vor Aufbaubeginn bzw. Abholung:
10% des Auftragsvolumens
der Grundlage der Einsatzpreise aus dem Bestätigungsschreiben von MEGAFORCE abzurechnen ist. Hilfsweise besteht ein Anspruch auf angemessene, übliche Vergütung. Angefangene Wochen werden anteilig berechnet, angefangene Tage gelten als volle Tage. Nachgewiesene notwendige Zusatzaufwendungen infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder aufgrund von Planungsänderungen des Vertragspartners sind gesondert von diesem zu zahlen.
5. Der Mieter hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Gegenstände dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
6. Wird ein bereits erteilter Auftrag vor Aufbaubeginn bzw. Abholung der gemieteten Gegenstände storniert, so werden folgende Prozentsätze in Abhängigkeit zum Stornierungsdatum durch die Megaforce Bühnen- und Veranstaltungstechnik GmbH in Rechnung gestellt:
Weniger als 120 Tage vor Aufbaubeginn bzw. Abholung:
10% des Auftragsvolumens
Weniger als 90 Tage vor Aufbaubeginn bzw. Abholung:
25% des Auftragsvolumens
Weniger als 60 Tage vor Aufbaubeginn bzw. Abholung:
50% des Auftragsvolumens
Weniger als 30 Tage vor Aufbaubeginn bzw. Abholung:
75% des Auftragsvolumens
Weniger als 10 Tage vor Aufbaubeginn bzw. Abholung:
100% des Auftragsvolumens
III. Verkauf
1. MEGAFORCE verkauft neue und gebrauchte technische Geräte und Bühnen, erstellt entsprechende Sachgesamtheiten und repariert diese. Der Vertragspartner hat die entsprechenden Leistungen am Sitz von MEGAFORCE abzunehmen, und zwar Zug um Zug gegen das vereinbarte Entgelt. Dies gilt auch dann, wenn MEGAFORCE eine Versendung auf Wunsch des Vertragspartners vornimmt. Alle Preise verstehen sich ohne Transportkosten und sonstige Serviceleistungen. Bis zur vollständigen Bezahlung erfolgt eine Aushändigung des Kaufgegenstandes ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
2. Bei der Lieferung neu hergestellter Gegenstände beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von MEGAFORCE Dem Vertragspartner bleibt jedoch vorbehalten, beim Scheitern von Nachbesserung oder Ersatzlieferung Wandlung oder Minderung zu begehen.
Für den Verkauf gebrauchter Gegenstände wird die Gewährleistung komplett ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
IV. Serviceleistungen
1. Von MEGAFORCE werden im Wege entgeltlicher Geschäftsbesorgung technische (Transportmaßnahmen, Auf- und Abbauarbeiten usw.) sowie organisatorische und planerische Serviceleistungen erbracht. Soweit es sich um Zusatzleistungen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag oder um vergleichbare gesonderte Tätigkeiten im Rahmen von Einzelveranstaltungen handelt, gelten die Bedingungen unter II., und zwar insbesondere die Zahlungsbedingungen unter Ziffer 4. und 6. entsprechend.
2. Für durch Subunternehmer entstandene Schäden haftet MEGAFORCE nur soweit als hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Subunternehmers vorliegt.
V. Anmietung
1. Soweit MEGAFORCE Gegenstände anmietet, hat der Vertragspartner diese auf seine Kosten und seine Gefahr an den vereinbarten Übernahmeort – im Zweifel Weingarten – anzuliefern. Erfüllungsort für beide Parteien ist Karlsruhe.
2. Dem Vertragspartner ist bekannt, das MEGAFORCE die Mietgegenstände für Dritte einsetzt. MEGAFORCE ist daher generell eine Untervermietung gestattet. Dem Vertragspartner obliegt es, die Mietgegenstände dieser Konstellation entsprechend ausreichend zu versichern. Der Vertragspartner stellt MEGAFORCE und eventuelle Untermieter von Regressansprüchen der Versicherung frei. MEGAFORCE trifft keine Haftung bezüglich einer Verschlechterung oder eines Untergangs der Mietgegenstände, soweit derartiges nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MEGAFORCE beruht.